Eine amtliche Beglaubigung kann nur vorgenommen werden, wenn das Originaldokument vorliegt und von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde.
Dokumente dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden: Abstammungs-, Geburts- oder Eheurkunden und Auszüge aus dem Liegenschafts-kataster). Diese sind in den Ämtern der jeweiligen Ausstellung neu zu beantragen.
Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro (Plus 0,10 € Kopiergebühr/pro Seite) erhoben.
Benötigen Sie mehr als zehn Beglaubigungen und/oder umfasst das zu beglaubigende Dokument mehr als 10 Seiten, behalten wir uns vor, dass die Unterlagen zur Vorsprache zunächst entgegengenommen und die fertigen Beglaubigungen zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt werden können.